D. Nach einem weiteren Briefwechsel, in dem die Steuerverwaltung ergänzend darauf hinwies, dass mit dem Versterben des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 die Altersrente in eine Witwenrente umgewandelt worden sei und somit diese Witwenrente an sich bereits ab dem Jahr 2006 zu 100 % zu besteuern gewesen wäre, hat die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 abgewiesen.