C. Mit Vorbescheid und Begründung zum nachfolgenden Einspracheentscheid vom 26. September 2018 hat die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nur jene Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, zum privilegierten übergangsrechtlichen Bemessungssatz berücksichtigt werden könnten. Wenn wie im Fall der Beschwerdeführerin der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2002 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sei und die Rente erst nach diesem Datum zu laufen begonnen habe, sei die Rente zu 100 % steuerbar.