8.5 Der vorliegende Sachverhalt ist einfach. Es sind primär die Staatsbürgerschaften und der militärische Status des Beschwerdeführers relevant sowie der Umstand, dass er keinen Dienst geleistet hat. Das BSM verfügt über keinen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Wehrpflichtersatz leisten muss oder nicht. Auch wiegt der Eingriff in die individuellen Rechte des Beschwerdeführers nicht besonders schwer. Der Sachverhalt sowie die gesetzlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer auch bereits bekannt. Schliesslich hat das BSM in seinem Entscheid kurz seine Überlegungen wiedergegeben und die gesetzlichen Grundlagen genannt.