Weiter hält es zusammengefasst fest, dass gemäss Abkommen CH-I die Wahl, in einem Staat die militärischen Pflichten erfüllen zu wollen, welcher den obligatorischen Militärdienst abgeschafft habe, nur gültig bleibe, wenn sie die ausdrückliche Erklärung enthalte, freiwillig Dienst leisten zu wollen. Da der Beschwerdeführer in Italien keinen freiwilligen Dienst geleistet habe, unterstehe er der Ersatzpflicht. Auf die Vorbringen des Vertreters, insbesondere jenes bezüglich der Dienstbefreiung, ging das BSM nicht explizit ein.