betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 8.4 Der Vertreter argumentiert in der Einsprache vom 12. Juli 2017 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2012 "von der persönlichen Dienstleistung und damit auch automatisch von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit" worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der Gesetzgebung Italiens unterstellt, obwohl Italien den obligatori-