Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Einzelnen können die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstands, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen.