Er bezieht sich dabei auf ein internes Schreiben vom 3. Februar 2012 von E.________. Dieses enthält auch den Text des Schreibens vom 8. Februar 2002. Wie ausgeführt, enthält dieser Text aber keine Zusicherung. 8. In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2017 macht der Vertreter geltend, dass das BSM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Im Entscheid werde nicht auf die Argumente in der Einsprache eingegangen. Die Steuerrekurskommission könne auf Grund ihrer Kognition diese Verletzung zwar heilen, der Beschwerdeführer verliere dadurch aber eine Instanz. Nachfolgend ist somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.