Weiter wird verlangt, dass der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit (und Vollständigkeit) der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung -9- keine Änderung erfahren haben (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 54 ff. zu VB zu Art. 109-121 DBG).