Zunächst muss die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben und die Auskunft muss sich auf einen genau umschriebenen Sachverhalt beziehen sowie vorbehaltlos erteilt worden sein. Zweitens muss die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen sein oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. Drittens wird vorausgesetzt, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Weiter wird verlangt, dass der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit (und Vollständigkeit) der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.