7.1 Er beruft sich damit auf den Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV). Eine falsche Auskunft, welche sowohl mündlich bzw. telefonisch als auch schriftlich erfolgen kann, ist gemäss Lehre und Rechtsprechung nur dann bindend, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben und die Auskunft muss sich auf einen genau umschriebenen Sachverhalt beziehen sowie vorbehaltlos erteilt worden sein.