6. Der Vertreter bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2012 des Personellen der Armee von der persönlichen Dienstpflicht, und damit auch von der Wehrpflichtersatzabgabe, befreit worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es wurde darin lediglich verfügt, dass der Beschwerdeführer nicht militärdienstpflichtig ist (non è soggetto all'obbligo di prestare servizio militare). Diese Befreiung vom Militärdienst hat jedoch keinen Einfluss auf die allgemeine Wehrpflicht (vgl. dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 56/1998 vom 27.8.1998 in BSt- Pra 7/2001 S. 438 ff., E. 5b).