5.3 Gründe für die Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 4 WPEG werden keine geltend gemacht und sind keine ersichtlich. Dasselbe gilt für die Gründe der Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht gemäss Art. 4a WPEG. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe.