-8- Stammkontrolle des Kreiskommandos eingetragen (vgl. Bst. B). Deshalb ist er auch in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig und gehört zu den Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, welche nicht in die Armee eingeteilt sind (vgl. Bst. B). Dies ändert indessen nichts an seiner Ersatzpflicht (vgl. Art. 1 WPEG). Denn gemäss dem Abkommen CH-I gelten die tatsächliche Militärdienstleistung oder Zivildienstleistung und die Wehrpflichtersatzabgabe in der Schweiz nicht als erfüllt (vgl. E. 4.6).