Der Bundesrat kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 Abs. 3 MG). Nach Art. 59 Abs. 3 BV schulden Schweizer, die weder Militärnoch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird. Das Nähere regelt das WPEG. Ersatzpflichtig sind danach unter anderem die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die in einem Kalenderjahr (dem Ersatzjahr) während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (Art. 2 Abs. 1 Bst.