5.1 Die schweizerische Wehrpflicht umfasst unter anderem die Militär- und Zivildienstpflicht sowie die Ersatzpflicht (vgl. Art. 2 Abs. 2 MG). Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig (Art. 5 Abs. 1 MG); vorbehalten bleibt jedoch ihre Ersatzpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 2 MG). Der Bundesrat kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 Abs. 3 MG).