5. Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) statuieren die allgemeine Wehrpflicht. Verfassung und Gesetz unterscheiden dabei nicht zwischen im Inland und im Ausland wohnenden Schweizern. Die allgemeine Wehrpflicht nimmt auch nicht Rücksicht auf eine allfällige zweite Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer als schweizerisch-italienischer Doppelbürger untersteht daher der (schweizerischen) allgemeinen Wehrpflicht.