-7- 4.7 Gemäss Bescheinigung über den militärischen Status (Formular D des Abkommens CH-I) vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer weder vom Dienst befreit, noch dispensiert. Somit hat er auch aus diesem Grund die militärischen Pflichten gegenüber der Schweiz nicht erfüllt (Art. 5 Abs. 1 Abkommen CH-I). Deshalb steht das Abkommen CH-I vorliegend einer Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe beim Beschwerdeführer nicht entgegen.