Somit gelten aber die militärischen Pflichten gegenüber der Schweiz auch nicht als erfüllt (vgl. Art. 3 Abs. 6 Abkommen CH-I e contrario und E. 3.4). Wie ausgeführt (E. 3.1), gelten als solche "die tatsächliche Militärdienstleistung oder Zivildienstleistung und die Wehrpflichtersatzabgabe".