4.6 Wie ausgeführt (vgl. E. 3.1), bedeuten "militärische Pflichten" in Italien "die tatsächliche Militärdienstleistung in all ihren Formen sowie jeder andere Dienst oder jede andere Leistung, die als gleichwertig gelten". Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend ausgeführt – diese militärischen Pflichten in Italien zu erfüllen. Dies hat er jedoch nicht gemacht (vgl. z.B. Schreiben vom 29.5.2017 und 2.11.2017). Somit gelten aber die militärischen Pflichten gegenüber der Schweiz auch nicht als erfüllt (vgl. Art. 3 Abs. 6 Abkommen CH-I e contrario und E. 3.4).