4.5 Entsprechend findet sich in den Akten auch keine Erklärung (Formular B des Abkommens CH-I) des Beschwerdeführers. Wie bereits ausgeführt (vgl. Bst. B), bestätigten die italienischen Behörden auch, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Altersjahr vollendete, in C.________ hatte und zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten in Italien verpflichtet ist. Dazu passt schliesslich auch die Verfügung vom 23. März 2012 des Personellen der Armee (vgl. Bst. B).