Auch kann das Abkommen CH-I nicht so verstanden werden, dass die Wahl, die militärischen Pflichten in Italien zu erfüllen, nur gültig ist, wenn sie die ausdrückliche Erklärung enthält, sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen zu verpflichten. Denn diese Bestimmungen finden auf den Beschwerdeführer keine Anwendung, da er keine Wahl getroffen hat, sondern auf Grund seines ständigen Aufenthaltes in Italien (am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Altersjahr vollendete) auch in Italien seine militärischen Pflichten zu erfüllen hat.