Entsprechend kann das Abkommen CH-I vorliegend nicht so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine militärischen Pflichten in der Schweiz erfüllen müsste, da Italien keinen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht. Auch kann das Abkommen CH-I nicht so verstanden werden, dass die Wahl, die militärischen Pflichten in Italien zu erfüllen, nur gültig ist, wenn sie die ausdrückliche Erklärung enthält, sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen zu verpflichten.