4.4 Das bedeutet, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Abkommens CH-I sich nur auf Doppelbürger beziehen, welche im anderen Staat, als in dem des ständigen Aufenthaltes (am 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden), die militärischen Pflichten erfüllen wollen. Entsprechend kann das Abkommen CH-I vorliegend nicht so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine militärischen Pflichten in der Schweiz erfüllen müsste, da Italien keinen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht.