Dies ergibt sich beispielsweise aus der Formulierung "sofern er nicht erklärt" (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Abkommen CH-I). Auch aus der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Abkommen CH-I, dass das Formular über den militärischen Status von der zuständigen Behörde des Staates auszufüllen ist, "dessen Gesetzgebung der Doppelbürger auf Grund seines ständigen Aufenthaltes oder seiner Wahl unterstellt ist", ergibt sich, dass es Doppelbürger gibt, welche auf Grund ihres ständigen Aufenthaltes (am 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden) einem Staat unterstellt sind und solche, welche auf Grund ihrer Wahl einem Staat unter-