4.2 Wie unter E. 3.2 ausgeführt, muss der Doppelbürger seine militärischen Pflichten in dem Staat erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat. Es sei denn, er erklärt, er wolle seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen. Will er dies tun, muss er eine entsprechende Erklärung abgeben (vgl. Musterformular B im Anhang zum Abkommen CH-I; Art. 3 Abs. 5 Abkommen CH-I) und unterzeichnen.