3.4 Erfüllt ein Doppelbürger die militärischen Pflichten gemäss den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Abkommens CH-I in einem der beiden Vertragsstaaten nach den von der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehenen Bedingungen, so gelten die militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt (Art. 3 Abs. 6 Abkommen CH-I).