3.3 Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat stellt eine Wohnsitzbestätigung aus (vgl. Musterformular A im Anhang zum Abkommen CH-I; Art. 3 Abs. 4 Abkommen CH-I). Die erwähnte Wahlmöglichkeit wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, welche vom Doppelbürger zu unterzeichnen ist (vgl. Musterformular B im Anhang zum Abkommen CH-I; Art. 3 Abs. 5 Abkommen CH-I). Die zuständige Behörde des Staates, dessen Gesetzgebung der Doppelbürger auf Grund seines ständigen Aufenthaltes oder seiner Wahl unterstellt ist, stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über den militärischen Status aus (vgl. Musterformular D im Anhang zum Abkommen CH-I; Art. 6 Abkommen CH-I).