Sollte einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweilig aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen verpflichtet, die von diesem Staat vorgesehen werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 6 Abkommen CH-I). Sollte der obligatorische Militärdienst in einem der beiden Vertragsstaaten aufgehoben werden, so bleibt der Doppelbürger der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 7 Abkommen CH-I).