Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 Abkommen CH-I). Sollte einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweilig aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen verpflichtet, die von diesem Staat vorgesehen werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 6 Abkommen CH-I).