3.2 Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat, sofern er nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Abkommen CH-I). Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 Abkommen CH-I).