3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Abkommen CH-I ist der Doppelbürger nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen. Der Ausdruck "militärische Pflichten" bedeutet in Italien "die tatsächliche Militärdienstleistung in all ihren Formen sowie jeder andere Dienst oder jede andere Leistung, die als gleichwertig gelten". In der Schweiz bedeutet der Ausdruck "die tatsächliche Militärdienstleistung oder Zivildienstleistung und die Wehrpflichtersatzabgabe" (Art. 1 Bst. b Abkommen CH-I).