37 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert). 2. Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 die Wehrpflichtersatzabgabe schuldet oder von dieser zu befreien ist.