J. Der Vertreter hat mit Schreiben vom 21. März 2018 zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er bringt insbesondere vor, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er von der Pflicht zur Zahlung von Ersatzabgaben befreit sei. Dies werde in einer E-Mail vom 4. Mai 2017 vom Führungsstab der Armee bestätigt. Der Beschwerdeführer könne sich auf diese Zusicherung verlassen. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: