___ in die Listen der Stellungspflichtigen und in die Stammkontrolle eingetragen worden. Allerdings sei er weder eingeteilt, noch von seinen militärischen Pflichten befreit oder dispensiert worden. Auch sei kein freiwilliger Dienst geleistet worden. Die ESTV führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2012 einzig auf Grund einer staatsvertraglichen Vereinbarung nicht militärdienstpflichtig sei. Es habe somit keine Befreiung auf Grund einer unentbehrli-