I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (ESTV) hat sich am 5. Februar 2018 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt zusammengefasst aus, dass auf Grund der Sistierung der obligatorischen Wehrpflicht in Italien und dem schriftlich ausgedrückten Wunsch der vollständigen Reziprozität der beiden Staaten nur diejenigen Verfügungen zu einer Ersatzabgabebefreiung führen, in welchen ausgeführt wird, dass für Italien optiert und in Italien tatsächlich eine Dienstleistung absolviert wurde.