Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen in der Einsprache eingegangen sei. Wie in der Einsprache führt der Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer von der persönlichen Dienstpflicht, und damit auch von der Wehrpflichtersatzabgabe, befreit worden sei. Auch unterstehe er dem Recht Italiens, obwohl Italien den obligatorischen Militärdienst aufgehoben habe. G. Das BSM hat am 12. Dezember 2017 seine Vernehmlassung eingereicht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 11. September 2017.