F. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Vertreter am 11. Oktober 2017 Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und beantragt, diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid sowie die damit bestätigte Verfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen in der Einsprache eingegangen sei.