D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ (Vertreter), mit Schreiben vom 12. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit sei. Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2012 von der persönlichen Dienstpflicht, und damit auch von der Wehrpflichtersatzabgabe, befreit worden sei. Gemäss Art. 3 Abs. 7 des Abkommens CH-I unterstehe er dem Recht Italiens, obwohl Italien den obligatorischen Militärdienst aufgehoben habe.