C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM) fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatzbefreiung hat und die Wehrpflichtersatzabgabe der Jahre 2016 und folgende schuldet. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Italien der obligatorische Militärdienst im Jahr 2005 suspendiert worden sei. Da der Beschwerdeführer in Italien weder Militär- noch Zivildienst geleistet habe, erfülle er die Voraussetzungen für eine Ersatzbefreiung nicht.