1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der zu berücksichtigende Verkehrswert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 2.________ auf CHF 860'000.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, ausmachend CHF 500.--, zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 944.30 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) gesprochen.