Diese wird, entsprechend dem Anteil des Obsiegens, gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote, unter Verwendung des Stundensatzes von CHF 250.--, auf CHF 944.30, inkl. 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt. - 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: