Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die Steuerrekurskommission im zweiten Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausmachen, zumal die im vorliegenden Entscheid gewonnenen Erkenntnisse allesamt direkt aus den nicht anonymisierten Beilagen der Steuerverwaltung abgeleitet werden konnten (vgl. E. 3.1, 3.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.3.3 und 3.3.6). Dementsprechend bleiben der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.-- (bestehend ausschliesslich aus einer Gerichtsgebühr ohne Gutachterkosten) im Umfang des Unterliegens (50 %) bzw. in Höhe von CHF 500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auferlegten Verfahrenskosten