Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung der abgeschätzten Steuerfolgen) zu rund 50 %. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die Steuerrekurskommission im zweiten Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausmachen, zumal die im vorliegenden Entscheid gewonnenen Erkenntnisse allesamt direkt aus den nicht anonymisierten Beilagen der Steuerverwaltung abgeleitet werden konnten (vgl. E. 3.1, 3.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.3.3 und 3.3.6).