Die Beschwerde ist damit im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Folglich wird der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (Berechnung der anteilsmässig zu versteuernden stillen Reserven unter Berücksichtigung eines Verkehrswerts der fraglichen Liegenschaft von CHF 860'000.--) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.