Dementsprechend setzt die Steuerrekurskommission den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft auf CHF 860'000.-- fest. Die Steuerrekurskommission ist überzeugt, dass an diesem Beweisergebnis (unter Würdigung von zwei Parteigutachten und den Vergleichswerten der AB) weder ein Gerichtsgutachten noch die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Beweismassnahmen (Bst. E) etwas massgebend ändern würden. Die Steuerrekurskommission darf von der Abnahme eines angebotenen Beweismittels absehen, wenn sie auf Grund von bereits erhobenen Beweisen vom Bestehen einer Tatsache überzeugt