- 14 - 3.3.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf das Gutachten G.________ nicht abgestellt werden kann, da es auf falschen Grundwerten basiert und einen falschen Stichtag aufweist (E. 3.3.5). Das Gutachten F.________ kann dagegen grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit die Gewichtung der Faktoren "Realwert" und "Ertragswert" den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend angepasst wird (E. 3.3.7). Als Variante bleibt die von der Steuerverwaltung angeregte punktuelle Korrektur bezüglich Landwert zu prüfen (E. 3.3.6).