Dieser Gegebenheit hat die Steuerverwaltung insofern zu Recht Rechnung getragen, indem sie entgegen dem ihrerseits berechneten Mittelwert einen tieferen Kaufpreis weiter berücksichtigte. Angesichts des geschilderten Dilemmas erscheint der Steuerrekurskommission damit eine Korrektur betreffend den zu berücksichtigenden Landwert zumindest als diskutabel.