Das Gutachten G.________ beinhaltet tatsächlich eine bloss rudimentäre kubische Berechnung (pag. 81). Hingegen wurde die kubische Berechnung im Gutachten F.________ nach der SIA Norm 116 vorgenommen (pag. 167), weshalb jedenfalls von diesen Grundwerten auszugehen ist. Weil das Gutachten G.________ insoweit falsche Grundwerte verwendet, ist auf dieses Parteigutachten nicht weiter abzustellen. Darüber hinaus stützt sich das Gutachten G.________ auch auf einen nicht massgebenden, weil zeitlich nachgelagerten Stichtag (5.2.2013, vgl. E. 3.3, wobei im vorliegenden Verfahren der Verkehrswert für die Steuerperiode 2010 zu ermitteln ist).