3.3.5 Betreffend die Berechnung des Neuwerts hat die Steuerverwaltung am Gutachten G.________. kritisiert, dass das Gebäudevolumen mit 1'218 m³ zu tief festgesetzt worden sei. Im Gutachten F.________ sei das Gebäudevolumen noch mit 1'469 m³ angegeben worden. Eine grobe Kontrollrechnung auf Grund der Gebäudefläche (147 m² gemäss Geometer) und der Berücksichtigung der dreigeschossigen Bauweise (Gebäudehöhe ca. 10 m) ergebe, dass das Gebäudevolumen gemäss Gutachten F.________ bereits an der "unteren Grenze" liege. Aus dem Gutachten G.________ gehe ausserdem nicht hervor, ob das Gebäudevolumen nach der einschlägigen SIA Norm 116 berechnet worden sei (pag. 31). Das Gutachten G.___