% bis 1 %) und die ansonsten im Gutachten G.________ verwendeten Ansätze von der Steuerverwaltung nachvollzogen werden konnten (pag. 31), besteht ebenfalls betreffend des jeweils verwendeten Kapitalisierungssatzes für die Steuerrekurskommission kein Anlass, in das diesbezügliche Schätzerermessen einzugreifen.